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Motion der SP- und der GFL-Fraktion betreffend Änderung der Gemeindeordnung (Art. 60 Ziffer 5 neu, Art. 61 Ziffer 9)
Eingereicht am 18. Juni 1007
Wortlaut
Der Gemeinderat wird beauftragt, dem Stadtrat eine Änderung der Gemeindeordnung in folgendem Sinn vorzulegen:
Art. 60 Ziffer 5 (neu)
Beschlüsse, die zum Verlust einer bestehenden kapital- oder stimmenmässigen Mehrheits-beteiligung an einer juristischen Person oder Organisation führen, oder mit denen Anteile an solchen Personen oder Organisationen im Wert von über 500'000 Franken veräussert werden.
Art. 61 Ziffer 9
Verkäufe von Grundstücken und anderen Vermögenswerten über 500'000 Franken, sofern nicht die Zuständigkeit des Stadtrats unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung gemäss Art. 60 Ziffer 5 gegeben ist.
Begründung
Beschlüsse wie ein Teilverkauf der Localnet AG haben eine Tragweite, welche es rechtfertigt, dem Volk die Möglichkeit der Mitsprache zumindest im Rahmen eines fakultativen Referendums zu geben. Dies gilt erst recht für den Fall, dass ein Teilverkauf erfolgen sollte und später einmal die Aufgabe der Mehrheitsbeteiligung zur Diskussion stünde. Die Höhe der finanziellen Grenze, die hier unverbindlich mit 500'000 Franken vorgeschlagen wird, kann im Rahmen der Beratung der GO-Änderung im Stadtrat definitiv festgelegt werden.
Zu Stadtrat Burgdorf |