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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1Unter dem Namen Grüne Freie Liste Burgdorf (GFL Burgdorf) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Burgdorf.
2Die Grüne Freie Liste Burgdorf ist a) eine Ortsgruppe der Grünen Kanton Bern und gehört mit dieser der Grünen Partei der Schweiz (GPS) an; b) eine Ortsgruppe der Grünen Oberaargau.
Art. 2 1Die Grüne Freie Liste vertritt im Besonderen ökologische und gesellschaftliche Anliegen. Zu ihren Hauptaufgaben gehören Fragen der Umwelt-, Gesundheits-, Naturschutz-, Gewässerschutz-, Verkehrs- und Energiepolitik, des Bau- und Raumplanungswesens, der Landwirtschaft und des Tierschutzes.
2Diese Ziele erreicht die Grüne Freie Liste insbesondere durch a) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit, b) Zusammenarbeit mit Behörden und Dritten, c) Stellungnahme zu Sachvorlagen in Bund, Kanton und Gemeinde, d) Mitwirkung bei Wahlen in Bund, Kanton und Gemeinde, e) das Ergreifen und Unterstützen von und das Mitwirken bei Initiativen, Referenden und Petitionen, f) Mitarbeit in Behörden, g) Mitwirkung in bau-, planungs-, verkehrs-, eisenbahn-, naturschutz-, tierschutz-, umweltschutz- und energierechtlichen Verfahren sowie Ergreifen von Rechtsmitteln.
Art. 3 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
Art. 4 Der Grünen Freien Liste Burgdorf gehören an a) als Mitglieder (mit Stimmrecht) natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, b) als Gönnerinnen und Gönner (ohne Stimmrecht, mit Antragsrecht) natürliche und juristische Personen.
Art. 5 Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand oder durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages, der Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des laufenden Monats.
Art. 5a Wer Mitglied der Grünen Freien Liste Burgdorf ist (Art. 4 Bst. a), ist gleichzeitig Mitglied bei den Grünen Kanton Bern. Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe nach den Statuten der Grünen Kanton Bern.
Organisation
Art. 6 1Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Rechnung, b) die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen bzw. Rechnungsrevisoren für jeweils ein Jahr, c) die Wahl der Delegierten der Grünen Kanton Bern, d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Mandatssteuern, e) der Entscheid in politisch wichtigen Fragen, f) die Änderung der Statuten, g) die Auflösung des Vereins.
2Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch 1/5 der Mitglieder.
3Die Mitgliederversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr, bei Statutenänderungen und bei der Auflösung mit Zweidrittelsmehrheit der Anwesenden.
4Die Mitgliederversammlung wird zudem einberufen, um Kandidatinnen und Kandidaten zuhanden einer Volkswahl zu nominieren.
Art. 7 1Der Vorstand leitet den Verein und vertritt diesen gegen aussen. Ihm obliegen alle Beschlüsse und Handlungen, die nicht durch Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Allein nominiert er zudem Personen für Mandate, welche durch den Gemeinderat gewählt werden; gemeinsam mit den Mitgliedern der Stadtratsfraktion nominiert er Personen für Mandate, welche durch den Stadtrat gewählt werden.
2Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder zeichnen für den Verein kollektiv zu Zweien. Der Vorstand kann für den gewöhnlichen Zahlungsverkehr Einzelunterschrift erteilen.
3Bei Verhandlungen vor Behörden (z.B. Einspracheverhandlungen) kann mit Zustimmung des Vorstandes ein einzelnes Parteimitglied den Verein vertreten.
4An den Sitzungen des Vorstandes können die Vereinsmitglieder in der Regel mit beratender Stimme teilnehmen.
5Politische Vorstösse im Stadtrat, die im Namen der GFL Burgdorf eingereicht werden, müssen dem Parteivorstand zur Genehmigung eingereicht werden.
6Über persönliche Vorstösse muss die Fraktion und der Parteivorstand im Voraus schriftlich informiert werden.
Art. 8 Das Revisorat besteht aus 2 Personen. Diese prüfen die Rechnung und legen ihren Bericht der Mitgliederversammlung vor.
Finanzen
Art. 9 Die Mittel der Grünen Freien Liste Burgdorf setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, den Mandatssteuern, Spenden, dem Vermögensertrag sowie allfälligen Erträgen aus Aktivitäten.
Art. 10 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich festgesetzt.
Art. 11 Der Vorstand bezeichnet eine Kassierin bzw. einen Kassier.
Art. 12 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Schlussbestimmung
Art. 13 1Diese Statuten treten an dem auf ihre Annahme durch die Mitgliederversammlung folgenden Tag in Kraft und ersetzen die Statuten vom 11. Mai 1992, und die Statuten vom 17. September 1987/6. März 1986.
2Der Vorstand und das Revisorat bleiben bis zum Ablauf der Dauer, auf die sie gewählt wurden, im Amt.
Für die Mitgliederversammlung
Der Präsident Der Sekretär
Andrea Probst Lucas Walker
Art. 1; 5a; 6; 10 und 12 wurden an der Mitgliederversammlung vom 16. März 2007 geändert. |